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Herzlich Willkommen
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| Mit der Eröffnung eines eigenen Büros im Februar 2005
in Frankfurt am Main habe ich nach über 20 Jahren Tätigkeit als
Angestellter in Steuerberatungs und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
den Sprung in die Selbständigkeit als Steuerberater gewagt. Mit diesem
Schritt werde ich meine vielfältigen Erfahrungen in allen
Tätigkeitsfeldern der Steuerberatung noch effektiver einsetzen können.
Zu diesen Tätigkeitsfeldern zählen insbesondere:
Ich freue mich, dass mich Mitarbeiter, mit denen ich schon seit Jahren zusammenarbeite, hierbei begleiten.
Diplomkaufmann Georg Tiesfeld
Steuerberater
Westendstr. 16-22
60325 Frankfurt
Tel.: (069) 970 97 51 - 0
Fax: (069) 970 97 51 - 44
E-mail: info@steuerbuero-tiesfeld.de
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07.06.2023 | Kindergeld für ein behindertes Kind, das Opfer einer Gewalttat wurde | | Wie der BFH mit Urteil vom 20.04.2023 III R 7/21 entschieden hat, ist eine Grundrente, die das Opfer einer Gewalttat bezieht, nicht zu den Bezügen eines behinderten Kindes zu rechnen und steht daher der Gewährung von Kindergeld nicht entgegen. Der Kläger ist der Vater einer... | | 05.06.2023 | Haftung des GmbH-Geschäftsführers (BFH) | | Nach § 34 AO hat der Geschäftsführer einer GmbH deren steuerliche Pflichten zu erfüllen; er hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die er verwaltet. Werden Steuern der GmbH infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung... | | 02.06.2023 | Bundestag beschließt Gesetz zur Offenlegung von Ertragsteuerinformationen | | Der Bundestag hat am 11.05.2023 das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 des Europäischen Parlaments im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen beschlossen. Die Richtlinie zielt darauf ab,... | | 01.06.2023 | Erbfallkostenpauschale auch für Nacherben (BFH) | | Hat ein Erblasser letztwillig Vor- und Nacherbschaft verfügt, erben zivilrechtlich der Vorerbe und der Nacherbe nacheinander, aber beide vom ursprünglichen Erblasser. Erbschaftsteuerlich gilt dagegen nur der Vorerbe als Erbe des Erblassers (§ 6 Abs. 1 ErbStG), sodass sein... | | |
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